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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Rheurdt-Schaephuysen 2014 e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Rheurdt und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  5. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung
  6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
  7. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen
  8. Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder -besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.
(3) Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern (Förderer)
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

(2) Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
(3) Für passive Mitglieder (Förderer) steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
(4) Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Halbjahres (30. 6., 31. 12.) erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

(4) Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Halbjahres zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä..

 

 

§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.
(2) Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
(3) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Es erfolgt jedoch eine dynamische Beitragsanpassung, die auf die „prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes vom Dezember des vorvergangenen Jahres bis zum Dezember des Vorjahres“ abgestellt wird. Jährlich zum 31.01. wird die Beitragserhöhung errechnet.
Die Berechnung erfolgt wie folgt:
Die jährliche Erhöhung des Jahresbeitrages (Jahresbeitrag * Preisindex) wird durch 12 Monate geteilt und dieser Betrag wird auf 5 Cent aufgerundet. Die Erhöhung wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt und wird zum 01.01. des folgenden Jahres wirksam.
(4) Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(5) Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.
(6) Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
(7) Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
(8) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
(9) Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
(10) Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
(11) Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(12) Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
(13) Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

§ 8 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
(2) Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

 

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Drittel des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. 1. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
(4) Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge und Umlagen
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(8) Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(9) Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
(10) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
(11) Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(12) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassierer

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

(2) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Referent für Jugendarbeit oder dessen Stellvertreter
  • den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen
(3) Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen im folgenden Rhythmus:

  • Wahl des 1. Vorsitzenden und des Kassierers in Jahren mit geraden Jahreszahlen
  • Wahl des 2. Vorsitzenden und des Geschäftsführers in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen

Ausnahme bildet hier der Referent für Jugendarbeit bzw. dessen Stellvertreter, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
Weitere Ausnahmen sind die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter, die von der jeweiligen Abteilung gemäß Abteilungsordnung gewählt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
(6) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 12 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
(3) Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
(4) Organe der Vereinsjugend sind

  • der Jugendvorstand und
  • die Jugendversammlung

(5) Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
(2) Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
(3) Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Rheurdt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf.
(5) Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Januar 2014 beschlossen.

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung der Spielvereinigung Rheurdt-Schaephuysen 2014 e.V. (gem. §7 der Vereinssatzung) regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandsteil der Beitrittserklärung.

 

§ 1 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollen Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

 

§ 2 Beitragspflicht
(1) Alle Mitglieder der Spielvereinigung Rheurdt-Schaephuysen 2014 e.V. sind grundsätzlich beitragspflichtig. Davon ausgenommen ist der in §6 dieser Beitragsordnung genannte Personenkreis.
(2) Es wird unterschieden zwischen:

  • Erwachsene (ab 18 Jahren)
  • Kinder und Jugendliche
  • Familien
  • Auszubildende /Studenten
  • Förderer und Gönner / Passive

(3) Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollenden, brauchen erst im folgenden Halbjahr den Beitrag für Erwachsene zu zahlen.
(4) Familien im Sinne der Beitragsordnung sind:

  • Eheleute mit Kind / Kindern,
  • eingetragene Lebenspartnerschaften mit Kind / Kindern,
  • Alleinerziehende mit Kind / Kindern,
  • eheähnliche Gemeinschaften mit Kind / Kindern, solange sie in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Familienbeitrag wird gewährt, wenn mindestens 2 Personen Mitglied sind, wovon eine Person volljährig sein muss.
(5) Erwachsene können längstens bis zum 25.Lebensjahr noch als Familienmitglieder berücksichtigt werden.
(6) Mit Erreichen des 60. Lebensjahres wird das Mitglied automatisch zum Förderer und Gönner / Passive oder mit dem Erreichen der 25jährigen ununterbrochenen Mitgliedschaft. (Mindestalter 40 Jahre). Der ermäßigte Beitrag wird erst in dem darauffolgenden Halbjahr gültig.

 

§ 3 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag und eventuell anfallende Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die festgesetzten Beiträge treten zum 1.Januar des folgenden Jahres in Kraft. Beitragsänderungen müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2) Der Grundbeitrag an den Verein beträgt:

(4) Anschriften- und Kontenänderungen sind innerhalb eines Monats dem Kassierer mitzuteilen.
(5) In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung der Sporthilfe e.V. enthalten.

(6) Dynamische Beitragsanpassung
Es erfolgt jedoch eine dynamische Beitragsanpassung, die auf die „prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamtes vom Dezember des vorvergangenen Jahres bis zum Dezember des Vorjahres“ abgestellt wird. Jährlich zum 31.01. wird die Beitragserhöhung errechnet.
Die Berechnung erfolgt wie folgt:
Die jährliche Erhöhung des Jahresbeitrages (Jahresbeitrag * Preisindex) wird durch 12 Monate geteilt und dieser Betrag wird auf 5 Cent aufgerundet. Die Erhöhung wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt und wird zum 01.01. des folgenden Jahres wirksam.

 

§ 4 Einzug der Mitgliedsbeiträge
(1) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Lastschriftverfahren am 15.Januar und 15. Juli eines jeden Jahres.
(2) Beitragskonto des Vereins ist:
IBAN: DE21 3206 1384 3307 7770 10
BIC: GENODED1GDL
Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Gebühren und Porto, die durch Rückgabe der Lastschrift entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
(3) Bei anzumahnenden Beitragsversäumnissen kann jeweils eine Mahn- und Verwaltungsgebühr von 2,00 Euro erhoben werden. Ist die Mahnung erfolglos, kann ein Inkassoverfahren eingeleitet werden. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlicher Vertreter.
(4) Bei Rechnungserstellung kann jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 2,– Euro erhoben werden.

 

§ 5 Berechnung des Mitgliedsbeitrages
(1) Bei Vereinseintritt während des laufenden Jahres werden 1/12 des Jahresbeitrages nach § 2 der Beitragsordnung für jeden Mitgliedsmonat berechnet.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Halbjahres (30.6., 31.12.) erklärt werden. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.
(3) Für Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erhoben werden. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung mitzuteilen. Voraussetzung für die Erhebung von Abteilungsbeiträgen ist eine Finanzordnung.
(4) Für zusätzliche Sportangebote, z.B. Sportkurse, können gesonderte Gebühren festgelegt werden. Sie richten sich u.a. nach Dauer, Aufwand, Versicherungsprämie und sind bei Kursbeginn zur Zahlung fällig.

 

§ 6 Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass
(1) Für Mitglieder, die aus sozialen und sonstigen besonderen Gründen Beitragsermäßigung /-nachlass wünschen, kann dies auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstandes gewährt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 7 Mitgliederdatei
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

 

§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01.Januar 2024 in Kraft

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